Allgemeine Mietbedingungen
Präambel
Die Roldo Rent GmbH ist ein Dienstleister im logistischen Bereich. Sie betreibt und verwaltet einen Materialpool mit logistischem Equipment – insbesondere Umzugs-equipment. Auf Mietbasis bietet Roldo Rent Produkte aus dem Pool zur Nutzung an.
1. Mietvertrag
Der Mietvertrag wird zwischen der Firma Roldo Rent GmbH als Vermieter und dem Mieter für eine bestimmte Dauer geschlossen.
2. Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen und die Mietsache umgehend wieder an sich nehmen oder verlangen, die Mietsache unverzüglich wieder auf Kosten des Mieters an ein Roldo Rent Depot zurückzuführen und herauszugeben, wenn
- der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt, oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist oder Zahlungsaufschub beantragt hat;
- über das Vermögen des Mieters das Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist;
- der Mieter zwischenzeitlich verstorben ist oder seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands aufgegeben hat.
3. Stornierungskosten / „no show“ Gebühr
Tritt der Mieter unberechtigt von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück oder nimmt er die gemietete Sache ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer „no show“-Gebühr bei einer Stornierung bis zum 10. Kalendertag vor dem vereinbarten Vertragsbeginn in Höhe von 30 % des vereinbarten Mietzinses und bei einer Stornierung zwischen dem 10. Kalendertag und dem vereinbarten Vertragsbeginn in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietzinses für die durch Reservierung, Bereitstellung und den Transport der Sachen sowie für die Bearbeitung des Mietvertrages und den entgangenen Gewinn verpflichtet. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4. Ersatzkosten
Die Mietsache darf nur gemäß den vereinbarten Bestimmungen genutzt werden. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der Mietsache, etwa aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter Schadensersatz für die verloren gegangenen oder erheblich beschädigten Mietsachen in nachfolgender Höhe zu zahlen:
Schrankcontainer € 600,00 je Stück
Smartcart € 550,00 je Stück
Sicherheits-Container € 400,00 je Stück
Zwischenböden für SC € 20,00 je Stück
IT-Container € 400,00 je Stück
IT-Container Böden € 20,00 je Stück
Roll-Container € 160,00 je Stück
Roll-Container-Böden € 20,00 je Stück
Rollcontainer-Rücken € 25,00 je Stück
Rollbox € 120,00 je Stück
Rollbox-Deckel € 35,00 je Stück
FlexBox € 265,00 je Stück
Computerbox € 50,00 je Stück
Computerbox-Deckel € 25,00 je Stück
Archivbox € 50,00 je Stück
Handige Jongens € 20,00 je Stück
Rollbretter - Kunststoff € 25,00 je Stück
Rollbretter – Gummi € 45,00 je Stück
Clever move box € 30,00 je Stück
Clever move dolly € 40,00 je Stück
Clever XL box € 95,00 je Stück
Clever XL dolly € 70,00 je Stück
Omniroller ohne Zubehör € 360,00 je Stück
Omniroller Metallrahmen € 90,00 je Stück
Omniroller Frontalstange € 4,90 je Stück
Omniroller Lateralstange € 12,00 je Stück
Omniroller Zippelstange € 9,50 je Stück
Omniroller Elbaschiene € 12,00 je Stück
Omniroller Boden € 10,00 je Stück
Lager-Roldo, komplett mit 4 Böden € 135,00 je Stück
Ladesteg € 1.800,00 je Stück
Schloss mit einem Schlüssel € 10,00 je Stück
5. Nutzungsentschädigung
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Gibt der Mieter die Mietsache zur Unzeit zurück, hat er die Entschädigung für einen vollen Monat zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat, der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
6. Zahlung
6.1. Zahlungen sind in bar, durch Überweisung auf das angegebene Konto des Vermieters oder durch Übergabe eines Schecks zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere eine Wechselentgegennahme bedarf einer besonderen vorhergehenden schriftlichen Verein-barung. Scheck- und Wechselhingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
6.2. Verzugszinsen werden vom Vermieter mit 5 % p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Mieter eine geringere Belastung nachweist.
6.3. ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sonder-rechtsvermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Vermieter nicht anerkannter Gegenansprüche des Mieters nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
7. Haftung des Mieters / Gefahrübergang
7.1. Der Mieter bestätigt die Mietsache in einwandfreiem Zustand empfangen zu haben.
7.2 Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die gemietete Sache in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Anmietung befand. Bei starker Verschmutzung der Mietsache haftet der Mieter gegen Nachweis für die entstehenden Reinigungskosten. Insbesondere haftet der Mieter auch bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung der Barcode-/RFID Tags.
7.3. Schäden an der Mietsache hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Schuldhafte Unterlassung verpflichtet den Mieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
7.4. Ab Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe (Gefahrübergang) trägt der Mieter die Verantwortung für die Mietsache, inklusive der Gefahr des Untergangs durch Brand oder Diebstahl. Der Mieter hat die Mietsache gegebenenfalls auf Verlangen des Vermieters gegen diese Risiken zu versichern.
7.5. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die nach Gefahrübergang durch ihn, seine Familienmitglieder, Angestellten, Gehilfen, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Unternehmer und Lieferanten verursacht werden, soweit er dies zu vertreten hat.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auch im übrigen haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Verhaltens seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
8.2. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für seinen Verzug, sofern dieser auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder auf dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, (z.B. Betriebsstörungen), beruht.
8.3. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von dem Vermieter zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Vermieter werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Mieter baldmöglichst mitgeteilt.
9. Anzeigepflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über eine eventuelle Beschlagnahme seiner Mobilien und Immobilien, sofern hiervon auch die an ihn vermieteten beweglichen Sachen, oder ein Teil davon betroffen ist, sowie über seinen Konkurs oder sein Vorhaben, seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands aufgeben zu wollen, in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der die an ihn vermieteten Gegenstände verstrickt worden sind, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter umgehend das zuständige Vollstreckungsorgan zu benennen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort ist Euskirchen.
10.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht.
11. Sonstiges
11.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
11.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Euskirchen, im Juli 2019
Roldo Rent GmbH